Tatsächliche Durchführung eines Gewinnabführungsvertrags

An die Durchführung von Gewinnabführungsverträgen sind strenge Voraussetzungen zu stellen. Dies hat das Finanzgericht Köln in einem aktuellen Urteil abermals herausgestellt.

Ein Gewinnabführungsvertrag erfordert nach seinem Urteil vom 21.06.2022 – 10 K 1406/18, dass die Verpflichtung zur Abführung des Gewinns auch tatsächlich innerhalb angemessener Zeit durchgeführt wird. Eine bloße Verbuchung als Verbindlichkeit soll nicht ausreichen.

Gewinnabführungsvertrag

Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zugrunde: Zwischen der GmbH und deren Alleingesellschafter A wurde im Jahr 2002 ein Gewinnabführungsvertrag abgeschlossen. Der Vertrag entsprach zwar den formellen Anforderungen. Die Betriebsprüfung hat jedoch beanstandet, dass die an A abzuführenden Gewinne nicht tatsächlich an diesen gezahlt, sondern für die Jahre 2008-2012 jeweils nur auf einem Konto „Verbindlichkeiten gegen Gesellschafter“ gebucht worden sind. Das Finanzamt hat deshalb den Gewinnabführungsvertrag nicht anerkannt.

Im Einspruchsverfahren hielt das Finanzamt an der Auffassung fest, dass es an einem Vollzug des Gewinnabführungsvertragsmangele. Allein die Buchung einer Verbindlichkeit sei keine Abführung des ganzen Gewinns an den Organträger; es fehle am Geldfluss.

Tatsächliche Durchführung ist entscheidend

Das FG Köln schloss sich dieser Auffassung an. Ein Gewinnabführungsvertrag muss nicht nur auf mindestens 5 Jahre abgeschlossen, sondern während seiner gesamten Geltungsdauer auch durchgeführt werden. An dieser materiellen Durchführung des Vertrags fehlt es; die ermittelten Gewinne sind weder durch Zahlung noch durch eine zur Anspruchserfüllung führende und der tatsächlichen Zahlung gleichstehende Aufrechnung abgeführt worden.

Eine tatsächliche Durchführung ist nicht bereits durch einen Ausweis einer Verbindlichkeit in der Bilanz der GmbH erfolgt. Vielmehr müsste die Verbindlichkeit auch zeitnah erfüllt werden. Auch eine Aufrechnung im Jahr 2017 kann nach Auffassung des FG zu keiner anderen Wertung führen, da es nicht mehr fremdüblich sei, wenn eine Verpflichtung erst viele Jahre nach dem Bilanzstichtag erfüllt wird Unabhängig davon würde die Aufrechnung bereits deshalb nicht genügen, da nicht der volle Gewinn an A abgeführt wurde, sondern im Wege des verkürzten Zahlungsweges private Schulden des A bei einer anderen Gesellschaft ausgeglichen worden sind. Das FG hat deshalb die Entscheidung des Finanzamts bestätigt und die körperschaftsteuerliche und gewerbesteuerliche Organschaft nicht anerkannt.

Revisionsverfahren beim BFH anhängig

Das FG hat die Revision gegen sein Urteil zugelassen. Bis zu einer Entscheidung des BFH sollte dringend darauf geachtet werden, dass die Zahlungen auch tatsächlich zeitnah geleistet werden.

Ihr Ansprechpartner

Prof. Dr. Reinhard Dücker
Wirtschaftsprüfer Steuerberater
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