Steuervorteile bei der Vermietung von Neubauwohnungen

Der Neubau von bestimmten Wohnungen wird steuerlich gefördert. Vermieter von Neubauwohnungen können innerhalb der ersten vier Jahre, neben der regulären Abschreibung, bis zu 20 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten abziehen.

Bereits im Jahre 2019 wurde die Möglichkeit einer Sonderabschreibung nach § 7b EStG von bis zu 5 % pro Jahr für in der EU neu gebaute Wohnungen eingeführt. Demnach kann diese im Jahr der Anschaffung bzw. Herstellung und in den drei folgenden Jahren in Anspruch genommen werden. Die Wohnung muss dabei die Voraussetzungen des § 181 Abs. 9 BewG erfüllen sowie im Jahr der Anschaffung bzw. Herstellung und in den folgenden 9 Jahren entgeltlich zu fremden Wohnzwecken überlassen werden. Im Falle einer verbilligten Vermietung (unter 66 % der ortsüblichen Miete) erlaubt die Finanzverwaltung eine Aufteilung in einen abziehbaren und nicht abziehbaren Teil. Die Sonderabschreibung wird nur bis zu einem maximal zulässige Beihilfehöchstbetrag von 200.000 EUR gewährt.

Förderzeitraum 31.08.2018 bis 31.12.2021:

Nach der bisherigen Regelung lässt sich die  Sonderabschreibung in Anspruch nehmen, wenn zwischen dem 01.09.2018 und 31.12.2021 der Bauantrag  gestellt bzw. bei Bauvorhaben ohne Baugenehmigung die Bauanzeige getätigt worden ist. Diese kann demnach erstmalig für das Jahr 2018 und letztmalig für 2026 geltend gemacht werden. Gefördert werden dabei nur Wohnungen mit einem Preis von bis zu EUR 3.000 je m² (Baukostenobergrenze). Eine Überschreitung führt zum vollständigen Ausschluss der Förderung. Die Bemessungsgrundlage für diese wird dabei auf Anschaffungskosten von maximal EUR 2.000 je m² Wohnfläche begrenzt (Förderhöchstgrenze). Hierzu zählen auch Anschaffungsnebenkosten, wie z.B.  Maklergebühren und Grunderwerbsteuer, nicht jedoch die Aufwendungen für das Grundstück.

Beispiel

Für eine 120 m² Wohnung mit Anschaffungskosten von EUR 360.000 (ohne Anteil Grundstück), deren Bauantrag in 2021 gestellt und in 2023 fertiggestellt wurde, steht für die Jahre 2023-2026 zusätzlich eine Sonderabschreibung von bis zu EUR 12.000 jährlich zur Verfügung.

Förderzeitraum 01.01.2023 bis 31.12.2026:

Für Wohnungen mit dem energetischen Gebäudestandard „Effizienzhaus 40“ (EH40/QNG), deren Bauantrag bzw. bei Bauvorhaben ohne Baugenehmigung die Bauanzeige zwischen dem 01.01.2023 und 31.12.2026 gestellt bzw. getätigt wurde, wurde nun ebenfalls eine  Sonderabschreibung eingeführt. Die Baukostenobergrenze beträgt hier EUR 4.800 bzw. die Förderhöchstgrenze EUR 2.500 je m². 

Auch wenn die Fortsetzung der Sonderabschreibung an hohe Anforderungen in Bezug auf die energetische Beschaffenheit geknüpft ist, ist diese für den Mietwohnungsneubau zu begrüßen. Gerne beraten wir Sie zu diesem Thema und prüfen die steuerlichen  Auswirkungen für Ihre Bauvorhaben. 

Ihr Ansprechpartner

Zekarya Kucan
Steuerberater
kucan@team-duecker.de