Der Bundesfinanzhof (BFH) hat jüngst in einem Urteil vom 20.04.2023 entschieden, dass
Mieter die Steuerermäßigung nach § 35a EStG für haushaltsnahe Dienstleistungen und
Handwerkerleistungen auch dann geltend machen können, wenn sie die Verträge nicht
selbst mit den Leistungserbringern geschlossen haben.
Hintergrund war die Klage eines zur Miete wohnenden Ehepaares, welches jeweils den Lohnanteil aus der Funktionsprüfung der Rauchwarnmelder, aus der Treppenhausreinigung und aus Schneeräumdienst und Gartenpflege als Steuerermäßigung nach §35a EStG geltend machen wollte. Das Finanzamt und anschließend auch das Niedersächsische Finanzgericht lehnten dies ab, woraufhin die Revision beim BFH zugelassen wurde.
Dieser führte nun aus, dass Dienstleistungen nach § 35a EStG nicht aus einem Beschäftigungs- oder Dienstverhältnis mit dem Mieter selbst resultieren müssen. Der Steuerermäßigung steht es nicht entgegen, wenn die Mieter die Verträge nicht selbst abgeschlossen haben. Es ist ausreichend, dass die haushaltsnahen Dienstleistungen und Handwerkerleistungen dem Mieter zu Gute gekommen sind.
Grundsätzlich ist für die Gewährung der Steuerermäßigung das Vorliegen einer Rechnung und die Zahlung auf das
Konto des Leistungserbringers Voraussetzung. Die Wohnnebenkostenabrechnung des Vermieters bzw. die Hausgeldabrechnung der Eigentümergemeinschaft bzw. des Verwalters können jedoch die Rechnungen des Leistungserbringers repräsentieren, wenn diesen die wesentlichen Angaben entnommen werden können. In Zweifelsfällen ist es gleichwohl ratsam, dass sich Mieter oder Mitglieder von Eigentümergemeinschaften Kopien der Rechnungen der Leistungserbringer beschaffen.