Mit dem Jahressteuergesetz 2022 wurden sowohl umsatzsteuerlich als auch ertragsteuerlich Steuerbefreiungen für kleinere Photovoltaikanlagen geschaffen. Nachdem bereits Anfang des Jahres 2023 ein BMF Schreiben zu umsatzsteuerlichen Zweifelsfragen veröffentlicht wurde, hat sich die Finanzverwaltung mit dem BMF-Schreiben vom 17.07.2023 zum neu eingeführten § 3 Nr. 72 EStG und damit auch zu ertragsteuerlichen Zweifelsfragen geäußert.
So wurde nun beispielsweise klargestellt, wie Photovoltaikanlagen von Eheleuten zu behandeln sind. Außerdem wurden die maximale maßgebliche Leistung in Verbindung mit der Gebäudeart nochmals konkretisiert. Daneben wurden auch die steuerfreien Einnahmen und Entnahmen definiert. Zu den steuerfreien Einnahmen gehören insbesondere die Einspeisevergütung, Entgelte für anderweitige Stromlieferungen z.B. an Mieter, Vergütungen für das Aufladen von Elektro- oder Hybridelektrofahrzeugen, Zuschüsse und bei der Einnahmenüberschussrechnung vereinnahmte und erstatte Umsatzsteuer. Unter Entnahmen ist die Verwendung des Stroms für betriebsfremde Zwecke wie beispielsweise die Verwendung in zu eigenen Wohnzwecken genutzten Räumen zu verstehen.
Sehr eng sieht die Finanzverwaltung allerdings die Inanspruchnahme von Investitionsabzugsbeträgen (IAB) nach § 7g EStG. Denn insofern der unternehmerische Betrieb einzig im Betrieb einer Photovoltaikanlage besteht, scheidet die Inanspruchnahme eines IAB aus, da ein Gewinn für den Betrieb nicht mehr zu ermitteln ist. IABs die in vor dem 01.01.2022 endenden Wirtschaftsjahren in Anspruch genommen wurden und bis zum 31.12.2021 noch nicht gewinnwirksam hinzugerechnet wurden, sind nach Auffassung der Finanzverwaltung rückgängig zu machen. Da die Bildung eines IABs für Photovoltaikanlagen aufgrund von möglichen Steuervorteilen zuletzt heiß diskutiert wurde, bleibt es abzuwarten, wie die Reaktion in der Steuerpraxis dazu sein wird.
Dringender Handlungsbedarf besteht für vermögensverwaltende Mitunternehmerschaften, die bisher nur aufgrund einer Photovoltaikanlage der gewerblichen Infektion unterlagen. Denn diese fällt aufgrund der Steuerbefreiung des § 3 Nr. 72 EStG ab dem 01.01.2022 weg. Als Konsequenz kommt es zur Zwangsentnahme aller Wirtschaftsgüter unter Aufdeckung aller stiller Reserven. Zwar sieht die Finanzverwaltung hier aus Vertrauensschutzgründen bis zum 31.12.2023 von einer Entnahme ab, wenn die Verstrickung der stillen Reserven sichergestellt ist. Diese Verstrickung kann beispielsweise durch Firmierung in eine GmbH & Co. KG erreicht werden, jedoch ist eine Umwandlung in rund fünf verbleibenden Monaten bis zum Stichtag herausfordernd.