Nicht fortlaufende Rechnungsnummern – führt dies zu Hinzurechnung bei Betriebsprüfungen?

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in seinem Beschluss (X B 111/22) vom 31.05.2023 erläutert,
dass es bei nicht fortlaufenden oder lückenhaften Rechnungsnummern auf die Umstände
des Einzelfalls ankommt.

Im vorliegenden Fall stellte die Betriebsprüfung bei einem Hausmeisterservice (Einnahmen-Überschuss-Rechner) fest, dass die Rechnungsnummern der Ausgangsrechnungen lückenhaft waren und nicht fortlaufend vergeben wurden. Daneben lagen ungeklärte Einlagen vor und ungeklärte Fehlbeträge. Zwar legte der betreffende Unternehmer im folgenden FG Verfahren Belege vor, dennoch kam es zu einer Hinzuschätzung.

Daraufhin hatte der BFH zu entscheiden, ob auch bei Einnahmen-Überschuss-Rechnern eine Pflicht zur Vergabe fortlaufender und lückenloser Rechnungsnummern besteht. Dabei kam der BFH zu folgendem Ergebnis: „Ob Lücken in der Abfolge der Nummern der Ausgangsrechnungen eine Schätzungsbefugnis begründen, ist von den Umständen des Einzelfalls abhängig und damit nicht grundsätzlich bedeutsam.“

Daher kommt es beispielsweise darauf an, ob hohe Einlagen nicht plausibel begründet werden oder eingebuchte Forderungen in größerem Umfang ohne plausible Begründung als Forderungsverluste ausgebucht werden. Auch technische Umstände können einen Bruch in der Rechnungsnummernlogik begründen, beispielsweise bei einem System- oder Softwarewechsel oder einem Ausfall des bestehenden EDV Systems.

Wichtig ist in allen Fällen, dass dies umfangreich dokumentiert wird, um bei gegebenenfalls später stattfindenden Betriebsprüfungen gewappnet zu sein.

Ihr Ansprechpartner

Prof. Dr. Reinhard Dücker
Wirtschaftsprüfer,
Steuerberater
duecker@team-duecker.de