Nachhaltigkeitsberichterstattung nach EU-Standards: Bundesregierung legt Entwurf zur CSRD-Umsetzung vor

Die CSRD soll die Transparenz und Vergleichbarkeit von Nachhaltigkeitsinformationen verbessern und betrifft eine Vielzahl von Unternehmen. Die Bundesregierung ist nach EU-Recht zur Umsetzung der CSRD verpflichtet. Danach müssen Unternehmen künftig
zusammen mit ihrem Jahresabschluss umfassend über ihren Umgang mit sozialen und ökologischen Herausforderungen berichten. Die Ausweitung des Kreises der berichtspflichtigen Unternehmen wird zeitlich gestaffelt erfolgen.

Die Bundesregierung treibt die nationale Umsetzung der europäischen Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) weiter voran und hat am 24. Juli 2024 einen entsprechenden Gesetzesentwurf beschlossen und veröffentlicht. Bereits im März 2024 hatte das Bundesjustizministerium einen Referentenentwurf veröffentlicht, der nun durch den aktuellen Gesetzesentwurf weitgehend bestätigt wird.

Mit dem neuen Gesetzentwurf müssen bestimmte Unternehmen erstmals oder in erweitertem Umfang über die sozialen und ökologischen Auswirkungen ihres Handelns berichten. Dabei setzt der Gesetzgeber auf das so genannte 1:1-Prinzip: Die Anforderungen des europäischen Rechts werden ohne zusätzliche nationale Vorgaben umgesetzt.

Fortfolgend finden Sie die wichtigsten Punkte des Gesetzesentwurfs
  • Erstellung und Prüfung des Nachhaltigkeitsberichts:

Um zusätzliche Bürokratie zu vermeiden, wurde auf die Erstellung eines gesonderten Prüfberichts verzichtet.
Zudem dürfen in Deutschland nur der Abschlussprüfer, ein anderer Wirtschaftsprüfer oder eine andere Wirtschaftsprüfungsgesellschaften den Nachhaltigkeitsbericht prüfen.

  • Erweiterung des Lageberichts:

Unternehmen sind verpflichtet, ihren Lagebericht, um einen umfassenden Nachhaltigkeitsbericht zu erweitern, der detaillierte Informationen zu ökologischen, sozialen und Governance-Faktoren (ESG-Faktoren) enthält. Dieser Bericht soll sowohl die Auswirkungen der Unternehmenstätigkeit auf die verschiedenen Nachhaltigkeitsaspekte beleuchten als auch aufzeigen, wie
diese Aspekte den Geschäftsverlauf und das Geschäftsergebnis beeinflussen.

  • Berichtspflichten nach CSRD und LkSG:

Eine der zentralen Erleichterungen für Unternehmen ist die Vermeidung doppelter Berichtspflichten. Der Gesetzentwurf sieht vor, dass Unternehmen, die bereits einen Nachhaltigkeitsbericht gemäß der CSRD erstellen, damit auch ihre Pflichten nach dem deutschen Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) erfüllen. Damit soll der bürokratische Aufwand für die Unternehmen auf das notwendige Maß reduziert werden.

  • Ausnahmeregelung zur „artifical consolidation“:

Deutsche Tochterunternehmen von Mutterunternehmen außerhalb der EU können sich unter bestimmten Voraussetzungen befristet von der Pflicht zur Nachhaltigkeitsberichterstattung befreien lassen, wenn ein europäisches Schwesterunternehmen einen CSRD-konformen Bericht vorlegt.

  • Verschiebung von Fristen:

Die Pflicht zur Erstellung des Lageberichts einschließlich des Nachhaltigkeitsberichts in elektronischer Form (ESEF Verordnung) sowie das verpflichtende Tagging nach §§ 289g, 315e HGB-E werden aufgrund ausstehender Taxonomien der EU-Kommission auf das Geschäftsjahr 2026 verschoben.

Der Gesetzentwurf wird nun zur Prüfung an den Bundestag und den Bundesrat weitergeleitet. Änderungen sind weiterhin möglich, werden aber nicht erwartet. Mit der Umsetzung der CSRD in deutsches Recht ist ein wichtiger Schritt zur Stärkung der Nachhaltigkeitsberichterstattung getan und den Unternehmen werden klare Leitlinien für die Darstellung ihrer ökologischen und sozialen Auswirkungen an die Hand gegeben.

Unter folgendem QR-Code finden Sie den Referentenentwurf, den Gesetzesentwurf sowie ein Informationspapier zum Gesetzesentwurf:

Ihr Ansprechpartner

Patrick Mika
Wirtschaftsprüfer l Steuerberater
Sustainability-Auditor IDW
mika@team-duecker.de