Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz- Was Unternehmen seit Anfang 2024 beachten sollten

Das Sorgfaltspflichtengesetz ist Anfang 2023 in Kraft getreten. Dieses Gesetz galt zunächst nur für Unternehmen mit mindestens 3.000 Mitarbeitenden. Seit Anfang 2024 jedoch sind auch Unternehmen mit mindestens 1.000 Arbeitnehmer*innen im Inland betroffen und müssen die relevanten Sorgfaltspflichten beachten.

Inhaltlich werden mit diesem Gesetzt den Unternehmen umfangreiche neue Pflichten im Hinblick auf Menschenrechte und Umweltstandards entlang ihrer Lieferkette auferlegt. Dieses Gesetz betrifft Unternehmen verschiedener Branchen und Größenordnungen und ist ebenfalls neben der CSRD ein bedeutender Schritt hin zu mehr Verantwortung und Nachhaltigkeit in der globalen Wirtschaft.

Was beinhaltet das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG)?

Das Gesetz verlangt von Unternehmen, ihre Lieferketten auf mögliche Risiken in Bezug auf Menschenrechtsverletzungen, Umweltzerstörung und Korruption zu prüfen. Dabei müssen sie nicht nur ihre eigenen Geschäftsaktivitäten im Blick behalten, sondern auch die Aktivitäten ihrer unmittelbaren Lieferanten und Subunternehmer überwachen.

Was müssen Unternehmen tun?

  1. Risikoanalyse durchführen: Unternehmen müssen eine gründliche Risikoanalyse entlang ihrer gesamten Lieferkette durchführen, um potenzielle Risiken für Menschenrechtsverletzungen und Umweltschäden zu identifizieren.
  2. Maßnahmen ergreifen: Unternehmen müssen ein angemessenes und wirksames Risikomanagementsystem einführen. Mit Hilfe dieses Managementsystems sollten geeignete Maßnahmen ergriffen werden, um die identifizierten Risiken zu mindern oder zu beseitigen. Dazu gehören unter anderem die Einführung von Richtlinien und Schulungen für Lieferanten, die Überprüfung von Verträgen und die Einrichtung von Beschwerdemechanismen. In dem Zusammenhang empfiehlt es sich auch die Position eines Riskobeauftragten zu implementieren und eine entsprechende Kommunikation von festgelten Risiken an die entsprechenden Entscheidungsträger durchzuführen.
  3. Transparenz sicherstellen: Unternehmen sind verpflichtet, über ihre Bemühungen zur Einhaltung des LkSG transparent zu berichten. Dies beinhaltet die Veröffentlichung von regelmäßigen Berichten über die Umsetzung von Maßnahmen zur Risikominimierung und die Kommunikation mit Interessengruppen wie NGOs und Gewerkschaften.

Konsequenzen bei Nichteinhaltung

Unternehmen, die gegen die Bestimmungen des LkSG verstoßen, können mit empfindlichen Geldbußen belegt werden. Darüber hinaus besteht das Risiko von Reputationsschäden und rechtlichen Konsequenzen durch Klagen von Betroffenen oder zivilgesellschaftlichen Organisationen.

Faktische Auswirkungen auf KMUs die die Schwele von 1.000 Arbeitnehmer*innen nicht überschreiten

Kleinere Unternehmen, die unter den genannten Größenkriterien liegen, könnten dennoch von den Anforderungen des LkSG betroffen sein. Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn sie als „unmittelbarer Zulieferer“ für größere Unternehmen tätig sind, die den gesetzlichen Anforderungen unterliegen. In solchen Fällen können größere Unternehmen betriebswirtschaftlich darauf drängen, dass ihre Zulieferer und Subunternehmer ebenfalls die Standards des Lieferketten-Sorgfaltsgesetzes einhalten, um Risiken entlang der gesamten Lieferkette zu minimieren. Das LkSG erlaubt verpflichteten Unternehmen jedoch nicht, ihre eigenen Pflichten vollständig auf die KMUs abzuwälzen. Dies kann bei nichteinhalten Kontrollverfahren der BAFA mit sich bringen.

Fazit

Das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz stellt für Unternehmen eine Herausforderung dar, aber gleichzeitig bietet es die Chance, ihre soziale und ökologische Verantwortung zu stärken und langfristige Wertschöpfung zu sichern. Indem Unternehmen proaktiv Risiken entlang ihrer Lieferkette angehen und transparent über ihre Bemühungen berichten, können sie nicht nur gesetzliche Anforderungen erfüllen, sondern auch das Vertrauen ihrer Kunden und Stakeholder stärken.

Ihr Ansprechpartner

Patrick Mika
Wirtschaftsprüfer, Steuerberater
mika@team-duecker.de