Lebensversicherung übertragen: Schenkungsteuer kann früher entstehen als gedacht

Lebensversicherungen werden häufig im Rahmen der Vermögensnachfolge auf Kinder übertragen. Ziel ist es, Freibeträge zu nutzen, Vermögen frühzeitig weiterzugeben und spätere Erbschaftsteuerbelastungen zu reduzieren.

Ein aktuelles Urteil des Bundesfinanzhofs zeigt jedoch, dass dabei unerwartet früh Schenkungsteuer entstehen kann.

Der Fall

Eine Mutter hatte im Rahmen einer Kapitallebensversicherung einen Einmalbetrag von rund 2,5 Mio. Euro eingezahlt. Einige Zeit später übertrug sie den Versicherungsvertrag unentgeltlich auf ihren Sohn. Zum Zeitpunkt der Übertragung betrug der Rückkaufswert der Versicherung rund 2,45 Mio. Euro. Gleichzeitig behielt sich die Mutter ein Nießbrauchsrecht an der Rückkaufsleistung vor. Vereinfacht gesagt sollte der Rückkaufswert im Fall einer Kündigung wirtschaftlich weiterhin ihr zustehen. Der Sohn wurde zwar Versicherungsnehmer und damit Inhaber des Vertrags, die Mutter wollte jedoch ihre wirtschaftliche Absicherung behalten.

Warum werden solche Gestaltungen gewählt?

Ziel solcher Modelle ist regelmäßig die vorweggenommene Vermögensnachfolge. Vermögen soll bereits zu Lebzeiten auf die nächste Generation übertragen werden, um Freibeträge zu nutzen und spätere Wertsteigerungen aus dem Nachlass herauszulösen. Gleichzeitig möchten viele Schenker ihre wirtschaftliche Absicherung behalten. Im Streitfall sollte die Mutter daher weiterhin von einer möglichen Rückkaufsleistung profitieren, obwohl der Sohn bereits Versicherungsnehmer geworden war. Gerade diese Trennung zwischen rechtlicher Inhaberschaft und wirtschaftlicher Absicherung stand im Mittelpunkt der Entscheidung des BFH.

Die Entscheidung des BFH

Der BFH entschied, dass die Übertragung bereits im Zeitpunkt der Vertragsübernahme eine steuerpflichtige Schenkung darstellt. Maßgeblich ist der Rückkaufswert der Versicherung. Der vorbehaltene Nießbrauch an der Rückkaufsleistung mindert den steuerpflichtigen Erwerb zunächst nicht, da es sich nach Auffassung des Gerichts lediglich um eine aufschiebend bedingte Belastung handelt.

Die Folge

Der Sohn musste Schenkungsteuer auf nahezu den vollen Rückkaufswert zahlen, obwohl er wirtschaftlich noch nicht frei über die spätere Auszahlung verfügen konnte.

Besondere Vorsicht bei der Liquiditätsplanung

Das Urteil verdeutlicht ein häufig unterschätztes Risiko:
Die Schenkungsteuer wird bereits kurz nach Erlass des Steuerbescheids fällig, während die Auszahlung der Lebensversicherung oft erst viele Jahre später erfolgt.
Vor einer Übertragung sollte daher geprüft werden:

  • Werden Freibeträge überschritten?
  • Welche Schenkungsteuer entsteht?
  • Steht ausreichende Liquidität zur Begleichung der Steuer zur Verfügung?

Fazit

Die Übertragung einer Lebensversicherung kann weiterhin ein sinnvolles Instrument der Vermögensnachfolge sein. Das Urteil zeigt jedoch, dass ein vorbehaltener Nießbrauch nicht automatisch zu einer Minderung der Schenkungsteuer führt.
Wer entsprechende Gestaltungen plant, sollte die steuerlichen Folgen frühzeitig prüfen. Andernfalls kann eine erhebliche Steuerbelastung entstehen, lange bevor die Versicherung tatsächlich zur Auszahlung kommt

Ihre Steuerberaterin Luisa Ziegler

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Luisa Ziegler
Steuerberaterin
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