Der Bundesrat hat am 22.11.2024 dem Jahressteuergesetz 2024 zugestimmt. Wir haben die wichtigsten Änderungen zusammengestellt.
Einkommensteuer
Steuerbefreiung für kleine Photovoltaikanlagen nach § 3 Nr. 72 EStG
Für Anlagen, die nach dem 31.12.2024 angeschafft, in Betrieb genommen oder erweitert werden, wird die maximal zulässige
Bruttoleistung von 30 kW peak je Wohn- oder Gewerbeeinheit für alle Gebäudearten vereinheitlicht (bisher bei bestimmten Gebäuden 15 kW peak).
Ausgleichsposten bei Entstrickung gem. § 4g EStG
Die Regelungen zur Bildung und Auflösung eines Ausgleichspostens sind nach § 4g Abs. 1 Satz 4 EStG entsprechend anzuwenden, wenn es aufgrund einer Umwandlung zu einer Aufdeckung stiller Reserven infolge der Beschränkung oder des Ausschlusses des Besteuerungsrechts der Bundesrepublik Deutschland kommt.
Übertragung zu Buchwerten bei beteiligungsidentischen Personengesellschaften
Nach dem neuen § 6 Abs. 5 S. 3 Nr. 4 EStG soll die Übertragung von Wirtschaftsgütern zwischen beteiligungsidentischen Personengesellschaften zum Buchwert möglich werden.
Kinderbetreuungskosten nach § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG
Die Begrenzung wird ab 2025 auf 80 Prozent der Aufwendungen, der Höchstbetrag auf 4.800 EUR erhöht.
Vermögensbeteiligungen von Arbeitnehmern nach § 19a EStG
Der Anwendungsbereich der Steuervergünstigung des § 19a EStG wird auf die Übertragung von Anteilen an Konzernunternehmen erweitert (Schwellenwerte und Gründungszeitpunkt sind zu beachten).
Gewerbesteuer
Anpassung der einfachen Grundbesitzkürzung nach § 9 Nr. 1 S. 1 GewStG
Die gewerbesteuerliche Kürzung wird ab 2025 an die tatsächlich als Betriebsausgabe erfasste Grundsteuer geknüpft.
Umwandlungssteuergesetz
Schlussbilanz bei Umwandlung nach § 3 Abs. 2a UmwStG
Künftig regelt eine Frist die Abgabe der steuerlichen Schlussbilanz und der für die elektronische Übermittlung von Bilanzen maßgebliche § 5b EStG gilt entsprechend.
Abgabenordnung
Weitergabe steuerlicher Daten durch Bewilligungsbehörden nach § 31a Abs. 1 AO
Die Bewilligungsbehörden können künftig Informationen über eine zu Unrecht erlangte Leistung aus öffentlichen Mitteln auch dann an Strafverfolgungsbehörden weiterleiten, wenn ihnen diese Informationen von Finanzbehörden offenbart wurden.
Umsatzsteuer
Ort der sonstigen Leistung nach § 3a Abs. 3 UStG
Leistungen, die per Streaming übertragen oder anderweitig virtuell verfügbar gemacht werden, sollen dort besteuert werden, wo der nicht-unternehmerische Leistungsempfänger ansässig ist bzw. seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort hat.
Fälligkeitsfiktion bei Eröffnung eines Insolvenzverfahrens nach § 13c Abs. 1 UStG
Mit Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gilt die Umsatzsteuer auf abgetretene Forderungen, die zum Zeitpunkt der
Eröffnung eine Insolvenzforderung darstellt und noch nicht fällig geworden ist, im Verhältnis zum Abtretungsempfänger als fällig.
Vorsteuerabzug bei Istversteuerer nach § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 UStG
Der Vorsteuerabzug bei Leistungsbezug von einem Istversteuerer ist ab 2028 erst dann möglich, wenn und soweit eine Zahlung auf die ausgeführte Leistung geleistet worden ist. In diesem Zuge wird eine neue Rechnungspflichtangabe eingeführt in § 14 Abs. 4 S. 1 Nr. 6a UStG.
Reform der Kleinunternehmerregelung nach § 19 und 19a UStG
Künftig können auch im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer die Kleinunternehmerregelung in Deutschland anwenden. Hierfür wird für im Inland ansässige Unternehmer nach § 19a UStG ein besonderes Meldeverfahren über das BZSt eingeführt. Nach der Neuregelung des § 19 Abs. 1 UStG werden von inländischen Kleinunternehmern bewirkte Umsätze von der USt befreit, sodass eine echte den Vorsteuerabzug ausschließende Steuerbefreiung eingeführt wird. Der inländische Gesamtumsatz darf im vorangegangenen Kalenderjahr 25.000 EUR nicht überschritten haben und im laufenden Kalenderjahr 100.000 EUR
nicht überschreiten. Kleinunternehmer müssen außerdem keine E-Rechnungen ausstellen, aber zum Empfang von E-Rechnungen ab 2025 in der Lage sein.
Grunderwerbsteuer
Steuervergünstigungen für die Gesamthand nach § 23 Abs. 27 GrEStG
des MoPeG zum 1.1.2024 über § 24 GrEStG grundsätzlich weiter Anwendung.
Erbschaftsteuer
Erhöhung des Erbfallkostenpauschbetrags nach 10 Abs. 5 Nr 3 S. 2 ErbStG
Der Pauschbetrag wird von 10.300 EUR auf 15.000 EUR
erhöht.
Verminderter Wertansatz für Wohnimmobilien in Drittstaaten nach § 13d Abs. 3 Nr. 2 ErbStG
Der Befreiungsabschlag kann bei Vorliegen der Voraussetzungen künftig auch gewährt werden, wenn das Grundstück in einem Drittstaat belegen ist und hinsichtlich der Erbschaftsteuer ein Informationsaustausch mit diesem Drittstaat sichergestellt ist.
Steuerstundung bei Wohnimmobilien nach § 28 Abs. 3 ErbStG
Nach § 28 Abs. 3 ErbStG wird auf Antrag eine Stundung bis zu zehn Jahre gewährt, soweit der Erwerber die Steuer nur durch Veräußerung des zu Wohnzwecken genutzten Grundbesitzes aufbringen kann. Künftig soll die Stundungsregelung auf sämtliche Fälle ausgeweitet werden, in denen Grundbesitz zu Wohnzwecken genutzt wird. Für Grundbesitz in Drittsaaten kann die Stundung nur gewährt werden, wenn hinsichtlich der Erbschaftsteuer ein Informationsaustausch mit diesem Drittstaat sowie die Möglichkeit
der Beitreibung entsprechender steuerlicher Forderungen sichergestellt ist.
Grundsteuer
Nachweismöglichkeit des niedrigeren gemeinen Werts nach § 220 Abs. 2 BewG
Der BFH hat in zwei Verfahren (II B 78/23, II B 79/23 ) entschieden, dass Steuerpflichtige im Einzelfall die Möglichkeit haben müssen, einen unter dem festgestellten Grundsteuerwert liegenden Wert ihres Grundstücks nachzuweisen. Der festgestellte Grundsteuerwert darf den nachgewiesenen niedrigeren gemeinen Wert nicht um 40 % oder mehr übersteigen. Es wird nun gesetzlich geregelt, dass in solchen Fällen der niedrigere gemeine Wert anzusetzen ist. Hierzu kann auch ein im gewöhnlichen Geschäftsverkehr innerhalb eines Jahres vor oder nach dem Hauptfeststellungszeitpunkt zustande gekommener Kaufpreis herangezogen werden.