Gewinne aus Online-Pokerspielen können nach dem BFH als Einkünfte aus Gewerbebetrieb der Einkommensteuer unterliegen (BFH-Urteil vom 22.02.2023 – X R 8/21).
Im Urteilsfall hatte ein Mathematikstudent im Jahr 2009 einen Gewinn von mehr als EUR 80.000 beim Online-Poker erzielt. Begonnen hatte er im Jahr 2007 mit der Variante „Texas Hold‘em/Fixed Limit“, wobei er startend mit kleinen Einsätzen nach und nach seine Einsätze erhöhte. Seine Gewinne stiegen ebenfalls stetig an, auch nach 2009.
Die Klage hatte nur teilweise Erfolg. Das Finanzgericht ging davon aus, dass der Kläger erst seit Oktober 2009 gewerblich tätig sei und in den Monaten Oktober bis Dezember einen steuerbaren Gewinn von EUR 63.169 EUR erzielte. Von Juli bis Dezember 2009 wurde eine Gesamtspielzeit von insgesamt 673 Stunden registriert, was immerhin rund 26 Stunden pro Woche ausmacht.
Nach § 15 Abs. 2 EStG liegt ein Gewerbe dann vor, wenn eine selbstständige Betätigung mit Gewinnerzielungsabsicht unternommen wird und sich am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt. Die Betätigung darf allerdings weder als Ausübung von Land- und Forstwirtschaft noch als Ausübung eines freien Berufs oder einer anderen selbstständigen Arbeit anzusehen sein.
Nach dem BFH waren im Urteilsfall die Grenzen des Hobbybereichs überschritten und die die Voraussetzungen für das Vorliegen eines Gewerbes gegeben. Die erforderliche Abgrenzung zur gewerblichen Tätigkeit richte sich danach, ob der Steuerpflichtige private Spielbedürfnisse gleich einem Freizeit- oder Hobbyspieler befriedigt oder ob in der Gesamtschau strukturell-gewerbliche Aspekte entscheidend in den Vordergrund rücken. Als Vergleichsmaßstab gilt das Leitbild des Berufsspielers.