In einem kürzlich veröffentlichtem Urteil (25. April 2024 – III R 30/21) des Bundesfinanzhofes
wurde entschieden, dass die Unternehmensidentität einer Kapitalgesellschaft auch nach
einem Asset Deal bestehen bleibt.
Im Urteilsfall hat die klagende GmbH den gewerbesteuerlichen Verlustvortrag durch Anwachsung des Vermögens einer GmbH & Co. KG auf ihre 100% -ige Kommanditistin – die Klägerin – erworben. In den beiden auf die Verschmelzung folgenden Wirtschaftsjahren wurde der übernommene Gewerbeverlust in entsprechenden Feststellungsbescheiden fortgeführt. Im dritten Jahr veräußerte die GmbH schließlich das operative Geschäft im Rahmen eines Asset Deals weiter. Daher vertrat die Finanzverwaltung die Auffassung, dass durch den Verkauf des operativen Geschäftes die Unternehmensidentität verloren gegangen sei und daher der Gewerbeverlust untergehe.
Grundsätzlich ist für die Berücksichtigung eines Gewerbeverlustes zum einen der Unternehmer- und zum anderen auch der Unternehmensidentität Voraussetzung. Während die Unternehmeridentität in der Praxis meist unproblematisch aufgrund von Personenidentität der Anteilseigner gegeben ist, erscheint die Feststellung der Unternehmensidentität problematisch. Diese liegt vor, wenn der im Verlustabzugsjahr bestehende Gewerbebetrieb mit jenem identisch ist, der im Verlustentstehungsjahr bestand. Hierbei unterscheidet sich die Behandlung von Kapital- und Personengesellschaften. Eine und dieselbe Personengesellschaft
kann mehrere Gewerbebetriebe haben, wohingegen bei einer Kapitalgesellschaft nach § 2 Abs. 2 S. 1 GewStG sämtliche Tätigkeiten stets als ein Gewerbebetrieb angesehen werden. Dieser Grundsatz gilt auch, wenn das Vermögen einer Personengesellschaft im Wege der Anwachsung auf eine GmbH übergeht. Gewerbesteuerliche Verlustvorträge bleiben bei Anwachsung einer Personengesellschaft auf eine Kapitalgesellschaft erhalten, soweit die Unternehmeridentität im Zeitpunkt der Anwachsung gegeben ist und der Gewerbebetrieb bei Anwachsung auf die Kapitalgesellschaft noch bestanden hat.
Der BFH bestätigt das vorinstanzliche FG Urteil, wonach die Veräußerung des von der KG übernommenen Geschäftsbetriebs nichts daran geändert hat, dass die bei der GmbH verbliebene andere Unternehmenstätigkeit nach § 2 Abs. 2 Abs. 1 GewStG weiterhin in vollem Umfang als einheitlicher und zugleich identischer Gewerbebetrieb galt. Der Gewerbebetrieb einer Kapitalgesellschaft gilt grundsätzlich in vollem Umfang als einheitlich und identisch, selbst wenn ein Teil des Betriebs, wie in diesem Fall der verlustverursachende Geschäftsbereich, veräußert wird. Dies bedeutet, dass die GmbH weiterhin den von der KG übernommenen
Gewerbeverlust nutzen kann.
Diese erfreuliche Entscheidung des BFH sollte gerade für Unternehmen und Konzerne, die eine Umstrukturierung erwägen, Planungssicherheit schaffen, denn das Bestehenbleiben eines gewerbesteuerlichen Verlustvortrages kann im Zweifel zu erheblichen Steuerersparnissen führen. Dennoch sollte bei einer geplanten Umstrukturierung eine konkrete Einzelfallprüfung vorgenommen werden, um alle steuerlichen Risiken und Potentiale abwägen zu können.
Sprechen Sie uns gerne dazu an.