Gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Leasingaufwendungen – BFH bekräftigt wirtschaftliche Betrachtungsweise

Mit seinem Urteil vom 20.10.2022 stellte der Bundesfinanzhof klar, dass der Begriff der
Leasingaufwendungen wirtschaftlich zu verstehen ist.

Bereits durch das UntStRefG 2008 wurden Leasingraten ausdrücklich in die Hinzurechnung von Miet- und Pachtzinsen
nach § 8 Nr. 1 Buchst. d GewStG einbezogen. Daher sind vom Mieter oder Pächter übernommene Kosten für Instandhaltung als Bestandteil der Miet- und Pachtzinsen anzusehen, soweit sie nicht nach den zivilrechtlichen Vorschriften ohnehin der Mieter oder Pächter zu tragen hätte. Dabei hat der Vermieter/Verpächter nach § 535 Abs. 1 S. 2 BGB bzw. § 581 Abs. 2 BGB die überlassene Sache „in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und sie während der Mietzeit in diesem Zustand zu erhalten“. Diese Grundsätze des gesetzestypischen Lastenverteilungssystems sind – wie der BFH nun nochmals ausdrücklich festgestellt hat – ebenfalls auch auf Leasingverträge anzuwenden.

Dabei beruft sich der BFH in seiner Argumentation darauf, dass sich die Kostenübernahme für Instandhaltungen mindernd auf die Miet-/Pachthöhe bzw. die Leasingrate auswirkt.

Einschränkend ist jedoch festzustellen, dass diese Argumentation nur insoweit gilt, als der Leasinggegenstand weiterhin wirtschaftlich dem Leasinggeber zuzurechnen ist. Bei einer Bilanzierung beim Leasingnehmer gelten weiterhin die allgemeinen Grundsätze und es kommt insoweit weder zu einer Hinzurechnung der Leasingrate an sich, noch von darüber hinaus anfallenden Kosten.

Hohe Relevanz vor allem für KFZ-Leasing

Aufgrund der weitverbreiteten Praxis – besonders von KFZ-Leasing – hat das Urteil eine hohe Relevanz für alle gewerbesteuerpflichtigen Unternehmen, die Leasingverträge unterhalten. Zum einen sollten sich die betroffenen Unternehmen einen Überblick über die vorhandenen Leasingverträge und gegebenenfalls auf diese entfallenden Wartungskosten verschaffen. Und zum anderen ist zu prüfen, ob hier Regelungen zur Kostenübernahme in den zugrunde liegenden Verträgen oder AGBs getroffen wurden. Denn es ist in der Leasingpraxis durchaus üblich, die Instandhaltungs- und Erhaltungspflicht auf den Leasingnehmer abzuwälzen. Dies kann demnach auch wirksam formularmäßig durch AGB erfolgen.

Da sogenannte Full-Service Leasingverträge in der Praxis eher unüblich sind, sind Wartungskosten (z.B. KFZ-Inspektionen etc.) vermutlich größtenteils ebenfalls nach § 8 Nr. 1 Buchst. d GewStG hinzuzurechnen. Weiterhin nicht hinzuzurechnen sind hingegen die reinen Betriebskosten wie beispielsweise Benzinkosten und Parkgebühren.

Mit der Veröffentlichung im Bundessteuerblatt wurde auch die Praxisrelevanz bekräftigt, so dass in zukünftigen Betriebsprüfungen vermutlich ein besonderes Augenmerk auf Wartungskosten aus Leasingverträgen gelegt wird.
Daher ist bereits beim Buchen der Wartungskosten, sowie anderer Kosten aus Leasingverträgen künftig auf eine genaue Abbildung der Sachverhalte zu achten. Es ist insbesondere zu unterscheiden, ob Wartungskosten auf eigene Wirtschaftsgüter oder auf Miet-/Leasingverträge entfallen. Künftig empfiehlt es sich, eine Unterteilung in „Fahrzeugkosten“ (nicht hinzurechnungspflichtig) und „Fremdfahrzeugkosten“ (hinzurechnungspflichtig gemäß BFH) vorzunehmen.

Profitieren Sie von unserem Rundum-Service:

Da wir über die, von der Finanzverwaltung genutzte, Prüfsoftware verfügen, können wir Ihre Buchungsdaten
– auch die der vergangenen Jahre – analysieren. So können beispielsweise Buchungen nach Stichworten gefiltert, die entsprechenden Buchungen steuerlich gewürdigt und so Risiken in der Betriebsprüfung minimiert werden.
Denn die Praxis zeigt, dass die in Frage kommenden Leasingnebenkosten nicht immer auf den hinzuzurechnen- den Aufwandskosten verbucht werden.

Ihre Ansprechpartnerin

Luisa Ziegler
Steuerberaterin
ziegler@team-duecker.de