Die Finanzverwaltung hat in einem neuen BMF-Schreiben vom 25.01.2023 zur lohnsteuerlichen Abrechnung behördlicher Erstattungsbeträge für Verdienstausfallentschädigungen nach § 56 Infektionsschutzgesetz (IfSG) Stellung genommen.
Da diese Entschädigungen in Zeiten der Corona-Pandemie häufig gezahlt worden sind, sind die Erläuterungen des BMFs zu begrüßen.
Arbeitnehmer, die sich, ohne krank zu sein, auf Anordnung des Gesundheitsamts als Krankheits- oder Ansteckungsverdächtige in Quarantäne begeben müssen oder einem Tätigkeitsverbot unterliegen, erhalten im Falle des Verdienstausfalls im Regelfall eine Entschädigung nach § 56 Abs. 1 IfSG.
Auch Arbeitnehmer, die aufgrund der vorübergehenden Schließung von Einrichtungen zur Betreuung von Kindern, Schulen oder Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen ihre Kinder oder behinderte Menschen selbst beaufsichtigen, erhalten im Falle des Verdienstausfalls unter den Voraussetzungen des § 56 Abs. 1a IfSG eine Entschädigung.
Die Verdienstausfallentschädigung ist für die Dauer des Arbeitsverhältnisses, längstens für 6 Wochen, zu zahlen.
Zahlung der Verdienstausfallentschädigung
Die gezahlte Verdienstausfallentschädigung wird dem Arbeitgeber auf Antrag von der Entschädigungsbehörde erstattet.
Regelungen im BMF-Schreiben
Das BMF-Schreiben erläutert, wie zu Verfahren ist, wenn die Entschädigungsbehörde bei der Berechnung des Erstattungsbetrags zu einem anderen Ergebnis als der Arbeitgeber kommt.
Für den Fall, dass es zu Abweichungen zwischen Antrags- und Erstattungsvolumen erklärt die Finanzverwaltung außerdem, was bei unzutreffender Lohnversteuerung bzw. bei unzutreffende Steuerfreistellung gilt und welche Anzeigepflichten des Arbeitgebers bestehen.
Im bestimmten Fällen befreit die Finanzverwaltung (Nichtbeanstandungsregelung) den Arbeitgeber von der Anzeigepflicht nach
§ 41c Abs. 4 EStG.
Arbeitgebern, die – gerade in Zeiten von Corona – an ihre Arbeitnehmer entsprechende Entschädigungen gezahlt haben, sei die Lektüre des BMF-Schreibens ans Herz gelegt.