Erbschaftsteuer: Rechtsprechung zum Familienheim

Steuerbefreiung für Familienheim gilt nur für das tatsächlich bebaute Flurstück.

Nach einem Urteil des FG Niedersachsen vom 12.07.2023 ist nur die Grundfläche des tatsächlich mit dem Familienheim bebauten Flurstücks nach § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG von der Erbschaftsteuer befreit.

Der Erwerb einer selbstbewohnten Immobilie (sog. Familienheim) von Todes wegen durch Kinder ist unter den Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG von der Erbschaftsteuer befreit. Ein begünstigtes Familienheim liegt vor, soweit der Erblasser es bis zu seinem Tod zu eigenen Wohnzwecken genutzt hat, welches beim Erwerber unverzüglich zur Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken bestimmt ist und soweit die Wohnfläche 200 qm nicht übersteigt.

Das Niedersächsische Finanzgericht hatte in seinem Urteil vom 12.07.2023 (3 K 14/23) über folgenden Fall zu entscheiden:

Der Kläger war Erbe seines in 2020 verstorbenen Vaters und erbte insgesamt sechs Flurstücke. Fünf dieser Flurstücke
waren nach dem BGB als ein Grundstück im Grundbuch vereinigt.

Das für die Bewertung zuständige Finanzamt fasste drei der fünf im Grundbuch vereinigten Flurstücke in einem Bescheid zusammen und stellte für diese einen Gesamtwert fest. Das Bewertungsfinanzamt führte in den Erläuterungen aus, dass die Steuerbefreiung für das Familienheim ggf. nur für das eine Flurstück zu gewähren sei, auf dem das Haus stehe. Das für die Erbschaftsteuer zuständige Finanzamt folgt diesen Erläuterungen und übernahm im Erbschaftsteuerbescheid nicht den Gesamtwert der drei Flurstücke, sondern rechnete den Wert des mit dem Einfamilienhaus bebauten Flurstücks heraus und gewährte nur für diesen Teil die Steuerbefreiung. Der Kläger beanspruchte dagegen die Steuerbefreiung für den Gesamtwert der drei Flurstücke.

In einem früheren Urteil vom 23.02.2021 (Az. II R 29/19) hatte der BFH bereits geurteilt, dass ein Grundstück nach § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG entweder nach dem Zivilrecht oder nach dem Bewertungsgesetz zu verstehen sei. Im Ergebnis blieb die Frage allerdings offen. Nach dem Zivilrecht umfasst ein Grundstück einen vermessenen, im Liegenschaftskataster bezeichneten Teil der Erdoberfläche, der im Grundbuch als ein Grundstück eingetragen ist.
Nach dem Bewertungsgesetz ist auf die wirtschaftliche Einheit im Sinne von § 2 Abs. 1 BewG abzustellen.

Das Finanzgericht folgte jedoch weder der zivilrechtlichen Sicht, noch der Betrachtung als wirtschaftliche Einheit nach dem Bewertungsgesetz. Demnach sei es verfassungsrechtlich geboten, die Befreiungsnorm restriktiv auszulegen.

Die Entscheidung des Finanzgerichts Niedersachsen ist eine Einschränkung der Befreiungsvorschrift für Familienheime.

Da gegen die Entscheidung Revision eingelegt wurde (geführt unter dem Aktenzeichen II R 27/23), bleibt abzuwarten, welche Stellung der Bundesfinanzhof dazu beziehen wird.

Ihr Ansprechpartner

Zekarya Kucan
Steuerberater
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