Doppelte Haushaltsführung: Fahrzeitersparnis von einer Stunde pro Strecke reicht nicht aus

In einem aktuellen Urteil vom 06.02.2024 (1 K 1448/22 E) hat das FG Münster entschieden,
dass eine Fahrtzeit zwischen Hauptwohnung und Tätigkeitsstätte von maximal einer Stunde
nicht ausreichend ist für die Begründung einer doppelten Haushaltsführung.

Im Urteilsfall klagten Eheleute, welche einen gemeinsamen Hausstand unterhielten. Der Ehemann war als Geschäftsführer bei einer etwa 30 Km entfernt ansässigen Arbeitgeberin angestellt und mietete eine Zweitwohnung in ca. 1 Km Entfernung von seiner Arbeitsstätte. Seine Arbeitgeberin stellte ihm ein Fahrzeug zur Verfügung, mit dem er unter anderem die arbeitstäglichen Fahrten zwischen Zweitwohnung und Arbeitsstätte sowie die wöchentlichen Familienheimfahrten zurücklegte.
Die Privatfahrten unterlagen der1%-Regelung.

Die Kläger vertraten die Ansicht, dass es für die Zumutbarkeit der Fahrstrecke auch auf die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel ankomme. Vorliegend betrug die Fahrzeit hier für die einfache Strecke über zwei Stunden. Aufgrund der gestiegenen Fahrzeugkosten und der Baustellensituation sei nicht davon auszugehen, dass die Fahrstrecke arbeitstäglich mit dem PKW zurückgelegt wird.

Das Finanzamt erkannte die Kosten für eine doppelte Haushaltsführung nicht als Werbungskosten an, dem Kläger sei es zuzumuten gewesen, die Strecke zur Arbeit täglich zurückzulegen. Die Fahrzeit mit dem Pkw hätte im Berufsverkehr 50-55 Minuten und außerhalb des Berufsverkehrs ca. 30 Minuten betragen. Da die üblichen Wegezeiten maßgeblich seien, seien zeitweise Verzögerungen aufgrund von Baustellen nicht zu berücksichtigen.
Auf die Dauer bei Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel komme es nicht an, weil der Kläger nicht nachvollziehbar dargelegt habe, dass er tägliche Fahrten auf diese Weise zurückgelegt hätte.
Tatsächlich habe er sämtliche Fahrten, einschließlich der Kurzstrecke von 1 Km zwischen Zweitwohnung und Arbeitsstätte, mit dem Dienstwagen zurückgelegt.

Das Urteil folgt damit bereits bestehender BFH-Rechtsprechung. Der BFH hatte unter anderem entschieden, dass 40 Km noch eine Strecke sei, die viele Berufstätige täglich zurücklegen (BFH-Urteil vom 29.11.1990, IV R 30/90). Auch hat er eine Fahrzeit von bis zu einer Stunde je Wegstrecke unter Zugrundelegung individueller Verkehrsverbindungen und Wegezeiten in der Regel als zumutbar angesehen.

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Luisa Ziegler
Steuerberaterin
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