Der BFH hat entschieden, dass Zinsen eines Steuerpflichtigen aus Darlehen an eine ausländische Kapitalgesellschaft,
an der er mittelbar zu mindestens 10 % beteiligt ist, nach der bis zum JStG 2020 geltenden Rechtslage nicht mit dem Abgeltungssteuersatz von 25%, sondern mit dem ggf. höheren Tarifsteuersatz zu besteuern sind.
Beschluss des BFH vom 27.06.2023 (VIII R 15/21):
In dem zugrundeliegenden Fall war streitig, ob Zinsen aus
einem Darlehen des Klägers an eine ausländische Kapitalgesellschaft, an der er
im Jahr 2011 mittelbar zu mehr als 10 % beteiligt war, dem gesonderten
Steuersatz des § 32d Abs. 1 EStG in der im Streitjahr geltenden Fassung des
EStG oder dem regulären Steuersatz des § 32a Abs. 1 EStG unterliegen würden.
Der Kläger gewährte mehrere Darlehen an eine niederländische
Kapitalgesellschaft (A-BV), an der er mittelbar über eine weitere
niederländische Kapitalgesellschaft (B-BV) als Alleingesellschafter beteiligt
war. Bei Letzterem war er als Geschäftsführer angestellt. Insgesamt flossen ihm
in 2011 Zinsen in Höhe von insgesamt EUR 410.000 zu.
In ihrer Steuererklärung erklärte der Kläger diese als
Einnahmen bei den Einkünften aus Kapitalvermögen, die unter den gesonderten
Tarif von 25% fallen und nicht dem inländischen Steuerabzug unterlegen haben.
Das Finanzamt besteuerte die Zinsen dagegen mit dem höheren
tariflichen Steuersatz unter Hinweis auf § 32d Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 b EStG.
Demnach findet der gesonderte Steuertarif keine Anwendung bei bestimmten
Kapitalerträgen, die von einer Kapitalgesellschaft an einen Anteilseigner
gezahlt werden, der zu mindestens 10 % an der Kapitalgesellschaft beteiligt
ist.
Dies gilt auch, wenn der Gläubiger der Kapitalerträge eine
dem Anteilseigner nahestehende Person ist. Die gegen die negative
Einspruchsentscheidung erhobene Klage wies das FG Düsseldorf mit Urteil vom
18.05.2021 (10 K 1362/18 E) ab. Auch die dagegen erhobene Revision wies der BFH
mit folgender Begründung zurück:
■ Als Gläubiger der Kapitalerträge
beherrschte er die Einflussmöglichkeiten, die auf der Ebene der A-BV aufgrund
deren 100%iger Beteiligung an der B-BV gegeben waren. Der BFH bejahte damit das
erforderliche Näheverhältnis.
■ Der
BFH sah auch keine Anhaltspunkte dafür, die Anwendung des § 32d Abs. 2 Nr. 1
Satz 1 Buchst. b EStG a.F. auf reine Inlandssachverhalte zu beschränken. Erst
mit dem JStG 2020 habe der Gesetzgeber neu geregelt, dass der Ausschluss des
gesonderten Steuertarifs (25 %) dabei nur für solche Kapitalerträge gelte,
welche auf Seiten der Kapitalgesellschaft zu entsprechenden inländischen
Betriebsausgaben führten.
■ Der
BFH sah auch keine verfassungsrechtlichen Be[1]denken
im Hinblick auf den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz nach Art. 3 Abs. 1 GG.
Denn Kapitalerträge im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG (Erträge aus sonstigen
Kapitalforderungen), die von einer inländischen Kapitalgesellschaft an einen
unbeschränkt steuerpflichtigen Anteilseigner oder an eine diesem nahestehende
Person gezahlt werden, würden ebenfalls nach § 32d Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 Buchst.
b EStG und damit unter denselben Voraussetzungen wie beim Kläger tariflich
besteuert.