Besteuerung von Zinsen von einer im Ausland ansässigen Kapitalgesellschaft

Der BFH hat entschieden, dass Zinsen eines Steuerpflichtigen aus Darlehen an eine ausländische Kapitalgesellschaft,
an der er mittelbar zu mindestens 10 % beteiligt ist, nach der bis zum JStG 2020 geltenden Rechtslage nicht mit dem Abgeltungssteuersatz von 25%, sondern mit dem ggf. höheren Tarifsteuersatz zu besteuern sind. 

Beschluss des BFH vom 27.06.2023 (VIII R 15/21): 

In dem zugrundeliegenden Fall war streitig, ob Zinsen aus einem Darlehen des Klägers an eine ausländische Kapitalgesellschaft, an der er im Jahr 2011 mittelbar zu mehr als 10 % beteiligt war, dem gesonderten Steuersatz des § 32d Abs. 1 EStG in der im Streitjahr geltenden Fassung des EStG oder dem regulären Steuersatz des § 32a Abs. 1 EStG unterliegen würden.

Der Kläger gewährte mehrere Darlehen an eine niederländische Kapitalgesellschaft (A-BV), an der er mittelbar über eine weitere niederländische Kapitalgesellschaft (B-BV) als Alleingesellschafter beteiligt war. Bei Letzterem war er als Geschäftsführer angestellt. Insgesamt flossen ihm in 2011 Zinsen in Höhe von insgesamt EUR 410.000 zu.

In ihrer Steuererklärung erklärte der Kläger diese als Einnahmen bei den Einkünften aus Kapitalvermögen, die unter den gesonderten Tarif von 25% fallen und nicht dem inländischen Steuerabzug unterlegen haben.

Das Finanzamt besteuerte die Zinsen dagegen mit dem höheren tariflichen Steuersatz unter Hinweis auf § 32d Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 b EStG. Demnach findet der gesonderte Steuertarif keine Anwendung bei bestimmten Kapitalerträgen, die von einer Kapitalgesellschaft an einen Anteilseigner gezahlt werden, der zu mindestens 10 % an der Kapitalgesellschaft beteiligt ist.

Dies gilt auch, wenn der Gläubiger der Kapitalerträge eine dem Anteilseigner nahestehende Person ist. Die gegen die negative Einspruchsentscheidung erhobene Klage wies das FG Düsseldorf mit Urteil vom 18.05.2021 (10 K 1362/18 E) ab. Auch die dagegen erhobene Revision wies der BFH mit folgender Begründung zurück:

Als Gläubiger der Kapitalerträge beherrschte er die Einflussmöglichkeiten, die auf der Ebene der A-BV aufgrund deren 100%iger Beteiligung an der B-BV gegeben waren. Der BFH bejahte damit das erforderliche Näheverhältnis.

Der BFH sah auch keine Anhaltspunkte dafür, die Anwendung des § 32d Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 Buchst. b EStG a.F. auf reine Inlandssachverhalte zu beschränken. Erst mit dem JStG 2020 habe der Gesetzgeber neu geregelt, dass der Ausschluss des gesonderten Steuertarifs (25 %) dabei nur für solche Kapitalerträge gelte, welche auf Seiten der Kapitalgesellschaft zu entsprechenden inländischen Betriebsausgaben führten.

Der BFH sah auch keine verfassungsrechtlichen Be[1]denken im Hinblick auf den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz nach Art. 3 Abs. 1 GG. Denn Kapitalerträge im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG (Erträge aus sonstigen Kapitalforderungen), die von einer inländischen Kapitalgesellschaft an einen unbeschränkt steuerpflichtigen Anteilseigner oder an eine diesem nahestehende Person gezahlt werden, würden ebenfalls nach § 32d Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 Buchst. b EStG und damit unter denselben Voraussetzungen wie beim Kläger tariflich besteuert.


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