Besteht ein Vorsteuerabzug bei Betriebsveranstaltungen?

Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte über einen Vorsteuerabzug eines Unternehmers für die
Weihnachtsfeier in einem privaten Kochstudio zu entscheiden. Dieser wurde mit Urteil
(VR 16/21) vom 10.05.2023 mit der Begründung, dass die Leistungen ausschließlich dem
privaten Bedarf der Mitarbeiter dient, versagt. Denn die gemeinsame Freizeitgestaltung zur
Verbesserung des Betriebsklimas, führt nicht zu einem vorrangigen Unternehmensinteresse.
Mit Überschreitung der 110 Euro Freigrenze kommt kein Vorsteuerabzug in Betracht.

Bereits im vorhergehenden FG Verfahren wurde bekräftigt, dass das Kochevent eine einheitliche Leistung ist und im Einklang mit dem bestehenden BMF Schreiben vom 14.10.2015 die äußeren Kosten des Rahmens bei der Berechnung der Freigrenze mit einzubeziehen sind.

Der BFH stellte in seinem Urteil klar, dass Unternehmer nur dann einen Vorsteuerabzug aus Betriebsveranstaltungen
geltend machen können, wenn die Leistung nicht ausschließlich dem privaten Bedarf der Mitarbeiter dienen. Alternativ bleibt der Vorsteuerabzug erhalten, wenn es sich nur um Aufmerksamkeiten an Mitarbeitende nach § 3 Abs. 9a Nr. 2 UStG handelt und die Entnahmebesteuerung ausbleibt, also die Freigrenze von 110 Euro pro Arbeitnehmer nicht überschritten wird.

Anders verhält es sich bei der kostenfreien Mahlzeit für Arbeitnehmer während einer Arbeitssitzung. Hier liegt überwiegend betriebliches Interesse vor, da die Arbeitssitzung so effizient abgehalten werden konnte. Diese Auffassung bestätigte auch der EuGH bereits 2008.

Die oben genannten Kriterien, sollten daher gerade bei den anstehenden Weihnachtsfeiern beachtet werden.

Gerne unterstützen wir Sie bei Ihren Vorhaben rund um das Thema Firmenfeiern und den dabei anfallenden Aufwendungen.

Ihre Ansprechpartnerin

Luisa Ziegler
Steuerberaterin
ziegler@team-duecker.de