Das Verhältnis zwischen Steuerpflichtigen und Betriebsprüfern ist häufig nicht unbedingt von Sympathie geprägt.
Wie gering jedoch die Aussichten sind, einen unliebsamen Betriebsprüfer wegen Befangenheit abzulehnen, hat abermals das FG Münster in seiner Entscheidung vom 27.04.2023 klagestellt.
In dem Urteilsfall hatte der Steuerpflichtige Bedenken gegen einen Betriebsprüfer, da dieser in einer vorherigen Betriebsprüfung ein Steuerstrafverfahren angestoßen hatte.
Selbst dieser Umstand rechtfertigt nach Ansicht der Richter jedoch nicht die Anfechtung der Bestimmung eines konkreten Betriebsprüfers.
In einer derartigen Situation bleibt dem Steuerpflichtigen daher nichts anderes übrig, als darauf zu vertrauen, dass das Finanzamt bei der Auswahl des Betriebsprüfers für die Folge-BP „Fingerspitzengefühl“ zeigt und einen anderen Prüfer bestimmt.
Denn wenn eine Vorprüfung in einem Steuerstrafverfahren geendet hat, ist das Klima regelmäßig vergiftet und ein neuer Prüfer dürfte regelmäßig für beide Seiten die bessere Alternative sein.