Versagung der Einkommensteuer-Ermäßigung bei freiwilligen Vorauszahlungen auf Handwerkerleistungen

Mit Urteil vom 18.07.2024 (14 K 1966/23 E) hat sich das FG Düsseldorf zur Frage geäußert,
ob sich die Einkommensteuerschuld auch dann gemäß § 35a EStG ermäßigt, wenn der
Steuerpflichtige für Handwerkerleistungen eine freiwillige Vorauszahlung an den beauftragten Handwerker leistet, bevor die Leistungen erbracht worden sind.

Im Streitfall beauftragte der Kläger im Jahr 2022 einen Handwerker mit der Durchführung von Renovierungs- und Modernisierungsmaßnahmen. Tatsächlich ausgeführt wurden die Arbeiten erst im Folgejahr. Noch im Jahr 2022 schlug der Kläger per Mail gegenüber dem Handwerker vor, zwei Drittel der veranschlagten Lohnkosten noch im laufenden Jahr in Rechnung zu stellen. Der Handwerker reagierte nicht auf diese Mail. Gleichwohl überwies der Kläger noch im Jahr 2022 einen entsprechenden Betrag. Diese Vorauszahlung machte er in seiner Einkommensteuererklärung 2022 als ermäßigungsfähige Aufwendungen für Handwerkerleistungen gemäß § 35a EStG geltend. Als Begründung führte er an, dass es auf den Zahlungszeitpunkt ankomme
und verwies außerdem auf die Angebote des Handwerkers als entsprechende rechtliche Grundlage für seine Zahlung. Mit der Begründung, dass im Streitjahr 2022 weder eine Rechnung des Leistungserbringers vorgelegen habe noch überhaupt eine Leistung durch den Handwerker erbracht worden sei, lehnte das zuständige Finanzamt die Berücksichtigung einer Steuerermäßigung ab.

Das FG Düsseldorf wies die anschließende Klage als unbegründet ab. In seinem Urteil stellte es unter Verweis auf den
eindeutigen Gesetzeswortlaut klar, dass in jedem Fall eine Rechnung vorliegen müsse. Dies sei im Streitjahr nicht der Fall. Die Mail des Klägers an den Handwerker mit dem Hinweis, er beabsichtige, eine Vorauszahlung zu leisten (und diese ausschließlich für anfallende Lohnkosten), stelle keine Rechnung dar, die § 35 EStG jedoch gerade voraussetze. Darüber hinaus habe der Handwerker im Streitjahr noch gar keine Leistungen an den Kläger erbracht, sodass auch noch gar keine „Aufwendungen für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen“ entstanden seien. Die beauftragten Handwerkerleistungen seien erst im Folgejahr erbracht worden.

Die vom Kläger in seiner Mail an den Handwerker angekündigte Vorauszahlung – zumal ausschließlich für den Lohnkosten-Anteil – ist nach Auffassung des Gerichts weder marktüblich noch sonst in irgendeiner Form sachlich begründet. Derartige Vorauszahlungen liefen dem Gesetzeszweck zuwider und könnten folglich nicht anerkannt werden.

Praxistipps

Das maximal nutzbare „Ermäßigungs-Budget“ für Handwerkerleistungen aus § 35a Abs. 3 EStG beträgt je Kalenderjahr 20 % der Lohnkosten und maximal EUR 1.200,-. Material- oder Fahrtkosten sind generell nicht berücksichtigungsfähig.
Sofern dieses „Ermäßigungs-Budget“ im laufenden Jahr bereits ausgeschöpft worden sein sollte, ist anzuraten, Handwerkerrechnungen nach Möglichkeit erst im kommenden Jahr zu begleichen. Dementsprechend sollte auch verfahren werden, wenn – ganz gleich aus welchen Gründen – für das Jahr 2024 voraussichtlich gar keine ermäßigungsfähige Einkommensteuer entstehen wird. Grund hierfür ist, dass ein Vor- oder Rücktrag der Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen in ein anderes Kalenderjahr im EStG nicht vorgesehen und daher unmöglich ist.

Anzahlungen bzw. Vorauszahlungen sind nach dem erwähnten Urteil jedenfalls nur dann nach § 35a EStG berücksichtigungsfähig, wenn diese tatsächlich marktüblich sind. Stellt der jeweilige Handwerker keine Vorschuss- bzw. Vorauszahlungs-Rechnung und fordert er den Steuerpflichtigen nicht zur Zahlung auf, kann bei dennoch erfolgender (Voraus-)Zahlung des Steuerpflichtigen nicht von einer „Marktüblichkeit“ ausgegangen werden.

Mit Blick auf das nahende Jahresende können also seitens des Steuerpflichtigen derartige freiwillige Vorauszahlungen nicht zur Nutzung des lediglich je Jahr zur Verfügung stehenden „Ermäßigungs-Budgets“ aus § 35a Abs. 3 EStG genutzt werden.

Ihr Ansprechpartner

Nils Henrik Plassmeier
Rechtsanwalt
plassmeier@team-duecker.de